SATZUNG
in der Fassung vom 17. September 2005
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Paulinerverein e.V.
Bürgerinitiative zum Wiederaufbau
von Universitätskirche und Augusteum in Leipzig".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Erinnerung an den barbärischen
Willkürakt der Zerstörung von Universitätskirche und Augusteum
in der Bevölkerung zu bewahren, die Universität Leipzig bei der
Erhaltung und Pflege der erhaltenen Kunstwerke aus der Pauliner-Universitätskirche
zu unterstützen und konsequent als (Fern-)ziel die Wiedererrichtung
der beiden geschichtsträchtigen Gebäude vorzubereiten. Diese
Gebäude sollen wieder wie früher für kirchliche und musikalische
Zwecke sowie für Lehr- und Verwaltungszwecke der Universität
Leipzig genutzt werden.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Es wird kein Gewinn angestrebt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung und bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die
es unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen
Zweck, und zwar für die Erhaltung und Rekonstruktion denkmalgeschützter
Bauwerke, die das Gesicht der Stadt prägen, zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede
juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen.
(3) Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet auf schriftlichen
Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist
er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von
der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er kann mit einer Kundigungsfrist von 2 Monaten nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung
zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht
wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
(4) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins, fordert ihn der Vorstand zur schriftlichen Stellungnahme auf.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Ausschließung
des Mitglieds zuleiten, der zu begründen ist. Die Mitgliederversammlung
hat dem Mitglied vor ihrer Beschlußfassung Gelegenheit zu einer nochmaligen
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§6 Mitgliedsbeiträge
(l) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 40 EUR im Jahr, für Mitglieder ohne Arbeitseinkommen 20 EUR im Jahr.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung geändert werden.
(3) Der Vorstand kann Beiträge teilweise oder ganz stunden oder
erlassen.
(4) Zusammen mit dem Vorstand werden zwei Mitglieder einer Revisionskommission
gewählt, die das Recht haben, jederzeit Einblick in die Kontenführung
des Schatzmeisters zu nehmen und die Pflicht, dies mindestens einmal jährlich
zu tun und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§7 Spenden
(1) Der Verein eröffnet ein Spendenkonto.
(2) Die dort eingehenden Beträge sind zweckgebunden für die
Aufgaben des Vereins zu verwenden, insbesondere für
a) die Gewinnung der Öffentlichkeit für den Wiederaufbau
der Universitätskirche und des Augusteums
b) Sicherung und Restaurierung noch vorhandener Kunstgegenstände
und baulicher Überreste
c) vorbereitende Untersuchungen
d) Entwurfsarbeiten
e) als Beitrag für die Baukosten.
(3) Verfügungen über das Spendenkonto bedürfen der vorherigen
Zustimmung von 5 Vorstandsmitgliedern.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar
* Vorsitzender
* Stellvertreter des Vorsitzenden
* Stellvertreter des Vorsitzenden
* Schatzmeister
* Stellvertreter des Schatzmeisters
* 1. Schriftführer
* 2. Schriftführer<
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden
und einem seiner Stellvertreter vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit
einem Geschäftswert über 500,- EUR ist die Zustimmung des Schatzmeisters,
ist er verhindert, seines Stellvertreters erforderlich.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, ständige und nicht ständige
Arbeitsgruppen zu bilden. In diesen Arbeitsgruppen können auch Personen
mitwirken, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch
das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(l) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die desjenigen seiner
Stellvertreter, der den Vorsitz führt.
(3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren
fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu ihr Einverständnis erklären.
§11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes
Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes
b) Änderung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins
e) Beschlußfassung über die Ausschließung von Mitgliedern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(l) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll
eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich
einberufen.
(2) In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
anzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt
die Mitgliederversammlung.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks
beantragt.
§14 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Versammlungsleitung wird bei Wahlen einem Wahlausschuß übertragen,
der die Kandidaten vorstellt, die Wahl durchführt und deren Ergebnis
bekannt gibt.
(2) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Bei allen übrigen
Entscheidungen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt.
(8) Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse
sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom jeweiligen Schriftführer
zu unterzeichnen.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Wird der Verein gemäß § 14 Abs. 6 aufgelöst, sind,
sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende
und sein l. Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren;
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt
nach Maßgabe des § 3 Abs 4 an die Stadt Leipzig.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Aufnahmeantrag